Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zu Lärmschutz in der Bundesrepublik Deutschland dienen dem Interessenausgleich zwischen denen, die den Lärm verursachen, wie zum Beispiel den Anlagenbetreibern, und der von Lärm betroffenen Bevölkerung. Für die verschiedenen Arten von Lärm sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die nachfolgenden Verordnungen zuständig. Hierzu gehören:

·         16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung mit Anhängen:

o   RLS-90 – Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen

o   VLärmSchR 97 – Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes

o   Schall03 – Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen

·         18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung

·         Freizeitlärm – Freizeitlärmrichtlinien der Bundesländer

·         24. BImSchV – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung

·         DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau, enthält u. a. Orientierungswerte für die Bauleitplanung

·         32. BImSchV – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

·         Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) [5]

 

Für das Thema Fluglärm ist in Deutschland das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ anzuwenden. Dessen Zweck nach §1 „ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen“. [6]  

Der Lärm am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung geregelt.

All diese Vorschriften enthalten oft keine Grenzwerte, sondern nur Richt- beziehungsweise Orientierungswerte, von denen man im Einzelfall auch abweichen kann. Dabei muss jede einzelne Lärmquelle für sich betrachtet werden.

 

In Deutschland ist Lärm auch als Umweltproblem anerkannt und somit in der Umweltpolitik verankert.  So wird beim Schutz der Menschen vor Lärm der Strategie der Nachhaltigkeit gefolgt. Das zuständige Ressort ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Ausweisung

Immissionsrichtwert tags (6:00 bis 22:00 Uhr)

Immissionsrichtwert nachts (22:00 bis 6:00 Uhr)

Industriegebiete

70 dB(A)

70 dB(A)

Gewerbegebiete

65 dB(A)

50 dB(A)

Urbane Gebiete

63 dB(A)

45 dB(A)

Kern-, Dorf- und Mischgebiete

60 dB(A)

45 dB(A)